Urheberrechtsreform
Julia von Hiller 20.5.2021 21.15 Uhr
DOI: https://doi.org/10.58019/apda-5692
Wir veröffentlichen hier - als Gastbeitrag - die Pressemitteilung des Deutschen Bibliotheksverbandes (dbv) von heute. Gemeinsam mit unserem Fachverband und den bundesweit mehr als 9.000 von ihm vertretenen Bibliotheken aller Sparten und Größen mit elf Millionen Nutzern und Nutzerinnen begrüßen wir die Entfristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke und bedauern, dass eine gesetzliche Regelung für das Ausleihen von E-Books durch Bibliotheken auch weiterhin fehlt.
Pressemitteilung des dbv vom 20. Mai 2021
Entfristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke
Der Deutsche Bundestag hat heute einen Beschluss zur Novellierung des Urheberrechts verabschiedet. Darin ist die Streichung der Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorgesehen. Der dbv begrüßt dies ausdrücklich, denn die – aktuell noch bis 2023 befristeten - Regelungen geben Bibliotheken den notwendigen Rahmen für ihr tägliches Handeln. Sie definieren, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden können. Da diese Regelungen nun unbefristet gelten, können endlich auch Langzeitinvestitionen getätigt werden, die Bibliotheken noch fitter für die digitale Zukunft machen.
Zur Verabschiedung der Urheberrechtsreform durch den Deutschen Bundestag sagt Prof. Dr. Andreas Degkwitz, Bundesvorsitzender des dbv: „Die Befristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke bis 2023 bedeutete für Bibliotheken große Unsicherheit und Mangel an Planbarkeit. Sie stellte bereits aufgebaute Strukturen in Frage und führte zu Risiken für Folgeinvestitionen. Mit der Entfristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke haben die Bibliotheken nun Planungssicherheit, werden aber weiterhin versuchen, auf Verbesserungen des Urheberrechts hinzuwirken.“
E-Book-Ausleihe für Bibliotheken
Die seit langem bestehende Forderung des dbv nach einer gesetzlichen Regelung für das Ausleihen von E-Books durch Bibliotheken hat der Deutsche Bundestag zum großen Bedauern des dbv nicht in die Novellierung des Urheberrechts aufgenommen. Damit wäre die Bundesregierung ihrer lange ausstehenden Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag nachgekommen, „Bibliotheksnutzern unter Wahrung der Vertragsfreiheit einen noch besseren Zugang zum Repertoire von E-Books“ zu ermöglichen. Diese Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag bleibt nun unerfüllt.
Dazu Prof. Dr. Andreas Degkwitz weiter: „Der ungehinderte Zugang zu Wissen und Information ist ein Grundrecht und gehört zum Auftrag der Bibliotheken. Dass das E-Lending nicht in die Novellierung des Urheberrechts aufgenommen wurde, ist sehr bedauerlich und setzt die ungeklärte Rechtslage zum Nachteil der Nutzer*innen von Bibliotheken fort. Der dbv wird sich auch in der nächsten Legislaturperiode mit aller Kraft dafür einsetzen, dass Bibliotheksnutzer*innen auch in der digitalen Welt von diesem Grundrecht Gebrauch machen können. Es ist nicht zeitgemäß, dass 70% der digitalen Neuerscheinungen aus der Spiegel-Bestsellerliste für die Ausleihe verweigert werden. Denn so werden öffentliche Infrastrukturen zur Teilhabe an Wissen und Information regelrecht ausgetrocknet und lahmgelegt.“
Zur Pressemitteilung des dbv vom 20. Mai 2021
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Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz