Pflichtexemplarbibliothek

Sie sind Pflichtverleger und suchen gezielte Informationen zum Thema Pflichtexemplar? Dann finden Sie hier weitere Informationen zur Abgabe analoger Publikationen und hier weitere Informationen zur Abgabe digitaler Publikationen.

Der Gesetzgeber hat die Badische Landesbibliothek und die Württembergische Landesbibliothek beauftragt, von allen in Baden-Württemberg erscheinenden Publikationen ein Exemplar als sogenanntes Pflichtexemplar in ihren Bestand aufzunehmen, zu verzeichnen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt gemäß „Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken“ auch für amtliche Veröffentlichungen aus diesem Geltungsbereich. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe liegt der Schwerpunkt der Badischen Landesbibliothek auf den Publikationen der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe.

Pflichtexemplare sind Medien, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift unentgeltlich an eine Bibliothek abzuliefern sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Medien in einem Verlag erscheinen oder aber von einer Behörde, einem Verein, einem Verband, einer Firma oder einer Privatperson im Selbstverlag herausgegeben werden. Die Ablieferungspflicht betrifft sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Verleger. Sinn dieser Regelung ist es, die gesamte Medienproduktion eines Landes an einer Stelle zu sammeln und als Kulturgut und Forschungsquelle für die Nachwelt in öffentlichem Besitz gesichert aufzubewahren. Vor allem auch die Verleger selbst schätzen es hoch, dass ihr Bundesland diese Aufgabe wahrnimmt.

Im Medienbestand der Badischen Landesbibliothek hat der Pflichtexemplarzugang eine quantitativ wie qualitativ herausragende Bedeutung. Mit vielen Verlagen der Region kooperieren wir seit Jahren erfolgreich. Wussten Sie, dass einige der größten Verlage Deutschlands ihren Sitz in Baden-Württemberg haben? Die „Big 7“ in Baden sind: Springer und Kehrer in Heidelberg, Nomos in Baden-Baden, Beltz und Wiley in Weinheim sowie Haufe und Herder in Freiburg.

Manchen Verlegern ist die Abgabepflicht jedoch nicht bekannt. Wenn wir auf fehlende Publikationen stoßen, kontaktieren wir die Verlage. Sollten Sie in Baden erschienene Veröffentlichungen im Bestand der BLB vermissen, freuen wir uns über Ihren Hinweis.

 

Pflichtexemplargesetz

In Baden-Württemberg ist die Pflichtablieferung seit 1976 durch das „Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart“ geregelt. Es verpflichtet die Verleger in Baden-Württemberg, ihre Publikationen an die beiden Landesbibliotheken in Karlsruhe und Stuttgart abzuliefern. Diese archivieren die der Pflichtabgabe unterworfenen Medien, verzeichnen sie in ihren Katalogen und stellen sie zur Nutzung bereit. Verleger und Selbstverleger in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg haben von jeder Publikation ein Exemplar an die Badische Landesbibliothek kostenfrei abzuliefern. Verleger der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen sind gegenüber der Badischen Landesbibliothek zur Anbietung verpflichtet.

Abzuliefernde Publikationen im Sinne des Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger. Neben den gedruckten Medien sowie den audiovisuellen und elektronischen Medien auf Datenträgern unterliegen seit einer Gesetzesnovelle 2007 auch die digitalen Medien in nichtphysischer Form (Netzpublikationen) der Pflichtabgabe.

 

Pflichtexemplarverordnung

In Ergänzung des Gesetzes präzisiert die zeitgleich vom Wissenschaftsministerium erlassene Pflichtexemplarverordnung den Sammelauftrag. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen und das Verfahren bei der Ablieferung und regelt Einschränkungen der Ablieferungspflicht.

 

Ablieferungsfrist

Die Pflichtexemplare sind ohne vorherige Aufforderung innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Werken und Zeitschriften. Die Frist ist gewahrt, wenn die Belegstücke innerhalb des angegebenen Zeitraums abgesandt werden (Pflichtexemplarverordnung § 2 Abs. 1).

 

Ablieferungsverfahren

Die Art der Versendung bleibt dem Verleger überlassen, sie hat aber unentgeltlich und auf Kosten des Abliefernden zu erfolgen. 

Dem abgelieferten Pflichtexemplar sollte ein Lieferschein beiliegen. Wünscht der Ablieferungspflichtige eine Empfangsbestätigung als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Ablieferungspflicht, so ist der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizulegen; eine Ausfertigung wird als Empfangsbestätigung zurückgesandt (Pflichtexemplarverordnung § 2 Abs. 1). Der Versand per Paket oder mit Einschreiben ist kein Nachweis darüber, dass eine konkrete Publikation an einem bestimmten Datum übersandt worden ist.

Die Ablieferungspflicht ist erst dann erfüllt, wenn die Publikation bei der Badischen Landesbibliothek eingegangen ist.

 

Zustand des Pflichtexemplars

Die Pflichtexemplare sind in vollständigem, einwandfreiem und unbenutzten Zustand abzuliefern. Abgabepflichtig ist die handelsübliche Ausführung, bei mehreren handelsüblichen Ausführungen die dauerhafteste. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen zu Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen sind ebenfalls abzuliefern; desgleichen Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register von Periodika.

 

Zweites Pflichtexemplar

Die Ablieferungspflicht für badische Verleger gilt dem Grundsatz nach für zwei Exemplare, von denen eines für die Badische Landesbibliothek, ein zweites für die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart vorgesehen ist. Umgekehrt gilt für Verleger aus den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen, dass sie ein erstes Exemplar an die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart, ein zweites Exemplar an die Badische Landesbibliothek abzuliefern haben.

Für das zweite Pflichtexemplar kann auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von 50% des Ladenpreises gewährt werden. Da sich mit dieser Regelung erhebliche finanzielle Anforderungen an die beiden Landesbibliotheken verbinden, sind sie ermächtigt, von den Publikationen des jeweils anderen Landesteils nur diejenigen zu erwerben, für deren Sammlung, Archivierung und Bereitstellung auch in ihrem eigenen Landesteil ein öffentliches Interesse besteht (Pflichtexemplarverordnung § 3 Abs. 2).

Ein Antrag auf Entschädigung für das zweite Exemplar gilt als gestellt, wenn eine auf die zweite Bibliothek ausgestellte Rechnung in doppelter Ausfertigung beiliegt. Sie muss den Titel, die ISBN (soweit vorhanden), den Ladenpreis und den Entschädigungsbetrag in Höhe von 50% des Ladenpreises ausweisen.

Bei Zeitschriften und Zeitungen sind beide Landesbibliotheken direkt zu beliefern. Wird für das zweite Exemplar eine Entschädigung gewünscht, so wird die Rechnung mit Angabe von Titel, Abonnementpreis und Entschädigungsbetrag in Höhe von 50% des Abonnementpreises auf die Landesbibliothek ausgestellt, die das zweite Exemplar erhält.

 

Netzpublikationen

Seit der Novellierung des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart am 12. Februar 2007 sind Verleger in Baden und Württemberg dazu verpflichtet, neben ihren physischen Publikationen auch digitale Publikationen abzuliefern. Die Badische Landesbibliothek sammelt die von Verlegern in Baden veröffentlichten Netzpublikationen.

Die elektronischen Pflichtexemplare sind über den Katalog plus recherchierbar und dort mit einem entsprechenden Hinweis versehen: „E-Pflichtexemplar: Zugriff nur an ausgewählten Rechnern im Lesesaal“. Sie können aus urheberrechtlichen Gründen nur an einem ausgewählten Arbeitsplatz im Lesesaal eingesehen und auszugsweise ausgedruckt werden. Mit der Suchoption „E-Pflichtexemplare ausblenden“ können alle E-Pflichtexemplare aus der Trefferliste ausgeblendet werden.

Die Sammlung und Verzeichnung von Netzpublikationen im Pflichtbereich erfasst weiterhin die amtlichen Veröffentlichungen der Landesbehörden. Rechtliche Grundlage dafür ist die „Anordnung der Landesregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken“ vom 9. Oktober 2006. Sie sieht vor, dass die Archivierung der amtlichen Publikationen grundsätzlich nur elektronisch erfolgt, wenn diese Form der Veröffentlichung vorliegt. Die Amtsdruckschriften sind über das Baden-Württembergische Online Archiv (BOA) zugänglich und im Katalog plus recherchierbar.

Die im Baden-Württembergischen Online-Archiv aufgenommenen Publikationen sind sämtlich im Volltext frei zugänglich.
 
Das Pflichtexemplargesetz sieht auch die Ablieferung von digitalen Tageszeitungen – sog. E-Paper – vor. Diejenigen E-Paper, die gemäß Landesgesetz nach Karlsruhe abzuliefern sind, werden in der Badischen Landesbibliothek im Rahmen des „Service Regionale Bereitstellung“ auf den Servern der Deutschen Nationalbibliothek zugänglich gemacht. Der Zugriff ist an fest installierten PCs in der Badischen Landesbibliothek möglich. Ein Ausdruck kann an einem ausgewählten PC im Lesesaal vorgenommen werden.
 
Bei Fragen zur Ablieferung der elektronischen Pflichtexemplare wenden Sie sich bitte an das Team Netzpublikationen: epflicht@blb-karlsruhe.de

 

Nicht abzuliefernde Publikationen

Nicht abzuliefern sind:

  • Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften
  • Sonderdrucke aus Zeitschriften, Zeitungen und Sammelwerken, soweit die Sonderdrucke kein eigenes Titelblatt haben
  • Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text
  • Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter
  • Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubogen
  • Akzidenzdrucksachen wie Werbeschriften, Prospekte, Preislisten, Verkaufskataloge u. ä. 

Die Landesbibliotheken können außerdem auf die Ablieferung einzelner Zeitungen oder bestimmter Zeitungsausgaben verzichten.

 

Härtefallantrag

Nach § 1, Abs. 5 des Gesetzes ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung wegen der niedrigen Auflage und der hohen Herstellungskosten des Werkes dem Verleger nicht zugemutet werden kann. Die genaue Regelung finden Sie in einem Merkblatt.

Der Antrag muss mit dem abgelieferten ersten Exemplar zusammen vorgelegt werden. Er soll begründet werden und innerhalb der Frist von einer Woche nach Beginn der Verbreitung gestellt sein. Als Entschädigungsantrag ist das aktuelle Formular der Bibliothek zu verwenden. Die Ablieferungspflicht bleibt von der Gewährung einer Entschädigung unberührt.

 

Pflichtstelle

Wenn Sie als Verleger, Selbstverleger, öffentliche Einrichtung, Behörde, Firma, Verein oder Verband Fragen zur Ablieferung von Pflichtexemplaren haben, wenden Sie sich bitte an das Team Pflicht der Badischen Landesbibliothek. 

Ihre Pflichtexemplare schicken Sie bitte an: 
Badische Landesbibliothek
Team Pflicht
Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe
T +49 721 175-2220
pflicht@blb-karlsruhe.de

 

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