Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Badische Landesbibliothek ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für Webseiten unter der Subdomain www.blb-karlsruhe.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseiten wurden zuletzt am 8. Dezember 2022 durch die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach BITV-Standard geprüft und auf Basis des Prüfberichts im Rahmen der technischen und redaktionellen Möglichkeiten umfassend überarbeitet.
Bislang sind noch nicht alle Inhalte der Website barrierefrei gestaltet, weil sich hierbei umfangreiche technische Probleme ergeben haben. Es wird jedoch kontinuierlich und mit Nachdruck an der Behebung dieser Probleme gearbeitet. Unser Ziel ist es, einen hohen Grad der Umsetzung von Anforderungen an die Barrierefreiheit zu erreichen. Die Webseiten sind derzeit wegen der nachfolgend benannten Unvereinbarkeiten und Ausnahmen nicht vollständig mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht oder nur teilweise barrierefrei:
- Die Webseite verfügt partiell nicht über den Anforderungen gemäße Farbinformationen und Helligkeitskontraste.
- Link-Texte, die nicht auf HTML-Seiten verlinken, benennen nicht den Dateityp der verlinkten Datei.
- PDF-Dokumente können noch nicht überall barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.
Bislang sind noch nicht alle Inhalte der Website barrierefrei gestaltet, weil sich hierbei umfangreiche technische Probleme ergeben haben. Es wird jedoch intensiv an der Behebung dieser Probleme gearbeitet.
Insbesondere das weit zurückreichende Pressearchiv des Zeitraums 2009 bis 2021 enthält keine barrierfreien PDFs. Da der Inhalt dieses Pressearchiv in Publikationen vielfach zitiert wird, möchten wir es nicht abschalten und weisen daher an dieser Stelle auf den Mangel der Barrierfreiheit dieses PDF-Segments hin.
Bei nicht barrierefreien Inhalten, für die wir derzeit noch keine Alternative anbieten können, wenden Sie sich bitte an den unten aufgeführten Kontakt, um für Ihr Anliegen eine individuelle Lösung zu finden. Darüber hinaus helfen uns Ihre Anregungen, unsere Inhalte weiter an die Barrierefreiheit anzupassen.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde erstellt am: 31. Januar 2022.
Die Erklärung wurde zuletzt aktualisiert am: 5. Mai 2023.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sie können uns Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder nicht barrierefrei zugängliche Inhalte in barrierefreier Form bei uns anfordern:
Badische Landesbibliothek
Referat Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit
Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe
T +49 721 175-2201
F +49 721 175-2333
presse@blb-karlsruhe.de
Wir werden versuchen, die mitgeteilten Mängel zu beseitigen bzw. Ihnen die nicht barrierefrei zugängliche Information in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Badische Landesbibliothek wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Badische Landesbibliothek nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten bzw. die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen erreichen Sie wie folgt:
Landes-Behindertenbeauftragte
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
T +49 711 279-3360
poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten des bzw. der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
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