Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart

Gesetz im PDF-Format

Vom 3. März 1976
(GBl. S. 216)

geänd. durch Art. 1 Nr. 27 AnpassungsG v. 30. 5. 1978 (GBl. S. 286), Art. 5 LOWiBerG v. 6. 6. 1983 (GBl. S. 199), Art. 33 Vierte AnpassungsVO v. 23. 7. 1993 (GBl. S. 533) und Art. 9 HaushaltsstrukturG 2004 v. 17. 2. 2004 (GBl. S. 66)
AnpassungsVO v. 12. 2. 2007 (GBl. S. 107)

Der Landtag hat am 18. Februar 1976 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 [Ablieferungspflicht]

§ 1 Abs. 1 Satz 2 geänd. mWv 1. 1. 2004 durch G v. 17. 2. 2004 (GBl. S. 66)

  1. Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe und der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart je ein Stück abzuliefern. Er hat ein Exemplar an die Landesbibliothek, in deren Bezirk das Druckwerk verlegt wird, unentgeltlich und frei von Versendungskosten und das zweite Exemplar an die andere Landesbibliothek auf deren Anforderung gegen eine Entschädigung in Höhe von 50 v.H. des Ladenpreises frei von Versendungskosten abzuliefern; die Entschädigung wird auf Antrag gewährt.
  2. Als innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt gelten auch solche Werke, die einen Ort innerhalb des Geltungsbereichs als Verlagsort nur in Verbindung mit einem anderen Ort nennen.
  3. Verleger im Sinne dieses Gesetzes ist auch der als Selbstverleger tätige Verfasser oder Herausgeber eines Druckwerks oder der Kommissions- und Lizenzverleger, sofern er im Werk genannt ist.
  4. Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker bzw. Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.
  5. Auch für das erste Exemplar ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises zu gewähren, wenn die unentgeltliche Ablieferung insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks dem Verleger oder Drucker nicht zugemutet werden kann.
  6. Der Bezirk der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe umfaßt die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg, der der Württembergischen Landesbibliothek in Stuttgart die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen.

§ 1a

Für digitale Publikationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Digitale Publikationen sind Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden.

§ 2 [Druckwerke]

  1. Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger.
  2. Amtliche Druckwerke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 3 [Durchführungsvorschriften]

§ 3 geänd. durch G v. 30. 5. 1978 (GBl. S. 286); geänd. durch VO v. 23. 7. 1993 (GBl. S. 533)

Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch  Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Werken zu erlassen, für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

§ 4

(§ 4 aufgehoben durch G v. 6. 6. 1983 (GBl. S. 199))

§ 5 [Inkrafttreten]

  1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
  2. (nicht wiedergegebene Aufhebungsvorschrift)

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