Infos für Verleger analoger Publikationen

Ich habe etwas veröffentlicht. Was ist nun zu tun?

Haben Sie ein Medienwerk in Baden-Württemberg veröffentlicht, so sind innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung insgesamt vier Exemplare kostenlos abzuliefern: Zwei Exemplare sind an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt, zwei weitere Exemplare an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe zu senden. Das zweite Exemplar wird von dort an die jeweilige Partnerbibliothek nach Leipzig bzw. Stuttgart weitergeleitet.

Den abgelieferten Pflichtexemplaren legen Sie bitte einen Lieferschein bei. Wünschen Sie eine Empfangsbestätigung als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Ablieferungspflicht, so ist der Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Ein Exemplar wird dann als Empfangsbestätigung an Sie zurückgesandt.

Wohin sind meine beiden Exemplare zu senden?

Haben Sie im Regierungsbezirk Freiburg oder Karlsruhe veröffentlicht, schicken Sie beide Exemplare bitte an die Badische Landesbibliothek:

Badische Landesbibliothek
Team Pflicht
Erbprinzenstraße 15
76133 Karlsruhe

Haben Sie im Regierungsbezirk Tübingen oder Stuttgart veröffentlicht, schicken Sie beide Exemplare bitte an die Württembergische Landesbibliothek:

Württembergische Landesbibliothek
Konrad-Adenauer-Straße 8
70173 Stuttgart

Das Exemplar für die jeweils andere Bibliothek wird dann weitergeleitet.

Weshalb bekomme ich ein Schreiben von der Badischen Landesbibliothek, in dem nur ein Exemplar angefordert wird?

Die Badische Landesbibliothek hat die Möglichkeit, bei Publikationen aus den Regierungsbezirken Tübingen oder Stuttgart auf eine Ablieferung zu verzichten, sofern für deren Sammlung, Archivierung und Bereitstellung im eigenen Landesteil kein öffentliches Interesse besteht. Diese Möglichkeit besteht natürlich auch im Gegenzug für die Württembergische Landesbibliothek für Medien aus den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe.

Kann im Voraus ermittelt werden, ob die Württembergische Landesbibliothek auf die Ablieferung eines Pflichtexemplars verzichtet? Ich möchte nicht unnötig zwei Exemplare versenden.

Generell ist eine Ablieferung von zwei Exemplaren vorgesehen. Gerne können Sie uns unter pflicht@blb-karlsruhe.de kontaktieren und uns den Titel Ihrer Veröffentlichung sowie ggf. dessen ISBN mitteilen. Wir erkundigen uns dann bei der Württembergischen Landesbibliothek, ob eine Ablieferung dieses Titels gewünscht ist.

Erhalte ich eine Entschädigung?

Sie haben die Möglichkeit, für das Zweitexemplar 50% des Ladenpreises erstattet zu bekommen. Ein Antrag auf Entschädigung für das zweite Exemplar gilt dann als gestellt, wenn Ihrer Sendung eine auf die zweite Bibliothek ausgestellte Rechnung in doppelter Ausfertigung beiliegt. Die Rechnung hat den Titel, die ISBN (soweit vorhanden), den Ladenpreis und den Entschädigungsbetrag in Höhe von 50% des Ladenpreises (ohne Versendungskosten) ausweisen.

Für das Exemplar der Badischen Landesbibliothek können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefallantrag stellen.

Was ist ein Härtefallantrag?

Ein Härtefallantrag ist eine Entschädigung, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen für Ihr abgeliefertes Buch bekommen können.

Nach § 1, Abs. 5 des Pflichtexemplargesetzes ist auf Antrag eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises zu gewähren, sofern dem Verleger die unentgeltliche Ablieferung wegen der niedrigen Auflagenhöhe und der hohen Herstellungskosten des Werkes nicht zugemutet werden kann. Die genaue Regelung finden Sie hier.

Als Entschädigungsantrag ist das aktuelle Formular der Bibliothek zu verwenden. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung zu stellen. Bitte legen Sie den begründeten Antrag zusammen mit dem abgelieferten ersten Exemplar vor. Die Ablieferungspflicht bleibt von der Gewährung einer Entschädigung unberührt.

Ich veröffentliche nicht als Verlag, sondern als Privatperson oder Verein. Sind diese Medien ebenfalls abzuliefern?

Generell gilt die Ablieferungspflicht auch bei Publikationen von Privatpersonen, Vereinen und anderen Institutionen, die in eigener Verantwortung ihr Werk selbst publizieren und somit der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Publikation der Ablieferungspflicht unterliegt oder ob es sich um ein nach der Pflichtexemplarverordnung § 4 von der Ablieferung ausgenommenes Druckwerk handelt, können Sie uns gerne unter pflicht@blb-karlsruhe.de oder T + 49 721 175-2220 kontaktieren.

Ich habe meine Medien bereits an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert. Weshalb erhält auch die Badische Landesbibliothek zwei Exemplare?

Die Deutsche Nationalbibliothek handelt nach dem „Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek“. Sie sammelt Veröffentlichungen aus ganz Deutschland an den Standorten Frankfurt und Leipzig und ist daher berechtigt, pro Titel je zwei Pflichtexemplare zu verlangen.

Die Badische Landesbibliothek arbeitet wiederum nach dem „Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart“ und hat somit als Landesbibliothek den Auftrag, alle Publikationen aus Baden-Württemberg aufzunehmen, zu verzeichnen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Daher sind Sie dazu aufgefordert, zusätzlich zu den zwei Exemplaren an die Deutsche Nationalbibliothek zwei weitere Pflichtexemplare an die Badische Landesbibliothek und die Württembergische Landesbibliothek abzugeben.

Welche Arten von Medien sind abzuliefern?

Abzuliefernde Publikationen sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Musiknoten, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform und audiovisuelle Materialien. Auch digitale Publikationen sind abzuliefern.

Welche Medien fallen nicht unter diese Regelung?

Das „Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart“ und die Pflichtexemplarverordnung regeln, welche Publikationen von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind.

Nicht abzuliefern sind:

  • Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften,
  • Sonderdrucke aus Zeitschriften, Zeitungen und Sammelwerken, soweit die Sonderdrucke kein eigenes Titelblatt haben,
  • Listen von Ausstellungsstücken ohne weiteren Text,
  • Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  • Vordrucke, Eintragungsbücher, Malbücher ohne Text, Modellbaubogen,
  • Akzidenzdrucksachen wie Werbeschriften, Prospekte, Preislisten, Verkaufskataloge u.ä.
  • unveränderte Neuauflagen, die innerhalb eines Jahres erscheinen,
  • unveränderte Neuauflagen von Schulbüchern für allgemeinbildende Schulen sowie von Landkarten

 

 

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