Satzung

Satzung der Badischen Bibliotheksgesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Badische Bibliotheksgesellschaft e. V. (nachstehend Gesellschaft genannt) und hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die Gesellschaft fördert den Ausbau, die volksbildnerischen Aufgaben und die wissenschaftlichen Zwecke der Badischen Landesbibliothek. Sie unterstützt die Bibliothek in ihrem Bemühen, ihre geistigen Werte allen am wissenschaftlichen Buch Interessierten zu vermitteln. Dazu dienen vor allem Erschließungen der Druck- und Handschriftenbestände durch Kataloge, die digitale Erschließung, die Bereitstellung von Mitteln für Anschaffungen sowie Vorträge, Ausstellungen und Veröffentlichungen.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder bestehen aus

a) Ehrenmitgliedern, welche einstimmig vom Vorstand wegen besonderer Verdienste ernannt werden können,

b) ordentlichen Mitgliedern (natürliche und juristische Personen).

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Geschäftsjahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

Ordentliche Mitglieder, die als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind, entrichten im ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 5 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Beirat
d)    der Geschäftsführer

§ 6 Förderer

Juristische und natürliche Personen können Förderer der Gesellschaft werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie wählt und entlastet den Vorstand mit einfacher Mehrheit und beschließt Änderungen der Satzung mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder.

Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mit einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)    dem Vorsitzenden
b)    dem ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden
c)    dem Schatzmeister
d)    dem Schriftführer
e)    dem Direktor der Badischen Landesbibliothek als Geschäftsführer

In diesen Vorstand können weitere Mitglieder als Beisitzer berufen werden. Die unter a – d aufgeführten Vorstandsmitglieder sowie die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren, und zwar das erste Mal von der an die Gründung sich anschließenden Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein erster oder zweiter Stellvertreter. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen, die vermögensrechtliche Verpflichtungen enthalten, bedürfen der Mitwirkung des Schatzmeisters und bei seiner Verhinderung des Schriftführers.

Für laufende Ausgaben und Ausgaben bis zum Betrag von 2.000 EUR ist der Geschäftsführer, bis zum Betrag von 4.000 EUR der Vorsitzende und darüber hinaus der Gesamtvorstand zuständig. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per elektronischer Post oder durch telefonische Absprache gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung und zur Beschlussfassung in der vorgesehenen Form erklären.

§ 9 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Berufung in den Beirat erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes.

§ 10 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist der Direktor der Badischen Landesbibliothek, im Verhinderungsfall sein Vertreter im Amt. Er besorgt die laufenden Geschäfte.

§ 11 Auflösung

Für die Auflösung der Gesellschaft ist die Einberufung einer eigens zu diesem Zweck bestimmten Mitgliederversammlung erforderlich, wobei die Tagesordnung nur diesen Punkt enthalten darf. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung muss mit Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Badische Landesbibliothek mit der Bestimmung, dieses ausschließlich für ihren Ausbau, ihre volksbildnerischen Aufgaben und ihre wissenschaftlichen Zwecke zu verwenden.

Beschlossen in der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16. November 2010

Satzungstext als PDF-Datei zum Download

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